SATZUNG & BEITRITT

Satzung des Vereins
Theaterkontor Schinderhannesfestspiele Simmern


Präambel
Die Stadt Simmern im Hunsrück hat im Laufe ihres fast 700-jährigen Bestehens eine wechselvolle Geschichte erlebt. Ein Teil dieser Geschichte ist die Inhaftierung des berühmtesten deutschen Räuberhauptmannes, des Schinderhannes, im ehemaligen Pulverturm der Stadt im Sommer 1799. Die Flucht des Johannes Bückler aus diesem als ausbruchsicher geltenden Gefängnis nahmen die ersten Schinderhannesfestspiele im Jahr 2007 zum Anlass, dieses Stück Stadtgeschichte in der Aufführung des Theaters „Der Ausbruch“ erneut lebendig werden zu lassen. Nach dem hoffnungsvollen Beginn schließen sich Freunde und Förderer, Firmen und Institutionen aus Stadt und Region Simmern zu einem gemeinnützigen Verein zusammen, um die Schinderhannesfestspiele weiter zu entwickeln und nach besten Kräften ideell und materiell zu unterstützen.


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Theaterkontor Schinderhannesfestspiele Simmern e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Simmern/Hunsrück.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftjahr endet am 31.12.2008.


§ 2
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kulturlebens in Stadt und Verbandsgemeinde Simmern durch finanzielle, organisatorische, künstlerische und personelle Hilfen bei der Planung und Durchführung der Schinderhannesfestspiele Simmern. Hierzu darf der Verein finanzielle wie sonstige Mittel einwerben.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Der Verein ist überparteilich, konfessionell ungebunden und unabhängig. Er beschränkt sich in seinen Aussagen in der Öffentlichkeit auf Themen, die ausschließlich den Vereinszwecken dienen.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stadt und die Verbandsgemeinde Simmern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützig-kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes werden.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Ein Vereinsmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3-Mehrheit der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.


§ 5
Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge im Voraus erhoben. Die jeweils gültigen Beiträge sind in einer Beitragsordnung festgelegt.

2. Die Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zu Zahlung von Beiträgen befreit.
 
4. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

5. Der Schatzmeister des Vereins hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins abzulegen.
6. Die Ordnungsgemäßheit der Kassenführung wird jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres durch zwei Mitglieder (Kassenprüfer) geprüft. Der Prüfbericht ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.


§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den kulturellen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Pflicht eines jeden Mitgliedes ist es, die Zwecke des Vereins zu unterstützen sowie das Ansehen des Vereins zu wahren.


§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8
Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und zu Beginn der Mitgliederver-sammlung schriftlich nachzuweisen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt in folgenden Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Schatzmeisters sowie des Berichts der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen in einer Beitragsordnung;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Beschlussfassung über eine Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.


§ 9
Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst bis zum 30. April, soll die ordentliche Mitglieder-versammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

2. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 10
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung von der bzw. dem Stellvertretenden Vorsitzenden oder der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungs-leitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einer Wahlleiterin bzw. einem Wahlleiter übertragen werden.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der eingetragenen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, sofort eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist.

5. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Die Änderung des Vereinszwecks sowie der Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann die- bzw. derjenige, die bzw. der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 11
Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister, der Schriftführe-rin bzw. dem Schriftführer und bis zu vier weiteren Mitgliedern für besondere Aufgaben.

2. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Simmern sowie der die jeweils amtierende Geschäftsführerin bzw. der jeweils amtierende Geschäftsführer der „Wirtschaftsraum Simmern - Regionales Standortmarketing“ gehören dem Vorstand als beratende Mitglieder an.

3. Den Vorstand im Sinne § 26 BGB bilden die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der stellvertreten-de Vorsitzende, die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister sowie die Schriftführerin bzw. der Schriftführer bilden. Sie führen die Geschäfte des Vereins und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.


§ 12
Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.


§ 13
Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§ 14
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der bzw. dem Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2. Mit der Einladung soll eine Tagesordnung angekündigt werden.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht nach dieser Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Abwesenheit die der bzw. des Stellvertretenden Vorsitzenden.

4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.


§ 15
Salvatorische Klausel

Sollten Teile dieser einschließlich dieses Paragraphen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte die Satzung eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Paragraphen oder Teile solcher Paragraphen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Paragraphen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung vom 23. November 2007 in Kraft.


Simmern, den 23. November  2007



Beitragsordnung des Vereins
Theaterkontor Schinderhannesfestspiele

Präambel
Aufgrund des § 8 der Satzung des Vereins Theaterkontor Schinderhannesfestspiele hat die Mitgliederversammlung des Vereins die folgende Beitragsordnung beschlossen:

1. Der Mitgliedsbetrag für natürliche Personen beträgt 25 Euro, der Familienbeitrag 35 Euro im Jahr. Der Mitgliedsbeitrag für Jugendliche, Schüler und Studenten beträgt 10 Euro im Jahr.

2. Der Mitgliedsbetrag für juristische Personen oder Institutionen beträgt 50 Euro im Jahr.

3. Die angegeben Beiträge sind Mindestbeiträge.

4. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Abweichungen von der Beitragsordnung beschließen.

5. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 01.Januar für das laufende Jahr im Bankeinzugsverfahren entrichtet.